ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 846 ABGB
Rechte der Theilhaber in der gemeinschaftlichen Sache:
Ueber die gemachte Theilung sind Urkunden zu errichten. Ein Theilhaber einer unbeweglichen Sache erhält auch erst dadurch ein dingliches Recht auf seinen Antheil, daß die darüber errichtete Urkunde den öffentlichen Büchern einverleibt wird. (§. 436)