ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 847 ABGB
Rechte der Theilhaber in der gemeinschaftlichen Sache:
Die bloße Teilung was immer für eines gemeinschaftlichen Gutes kann einem Dritten nicht zum Nachteile gereichen; alle ihm zustehenden Pfand-, Servituts- und anderen dinglichen Rechte werden nach wie vor der Teilung ausgeübt. Trifft jedoch die Ausübung einer Grunddienstbarkeit nur ein Teilstück, so erlischt das Recht hinsichtlich der übrigen Teile.
Amendment history
- In Kraft seit 1917-01-01