ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 848 ABGB
Rechte der Theilhaber in der gemeinschaftlichen Sache:
Auch persönliche Rechte, die einem Dritten gegen eine Gemeinschaft zustehen, haben ungeachtet des erfolgten Austrittes ihre vorige Kraft. Ebenso kann derjenige, welcher an eine Gemeinschaft schuldig ist, die Zahlung nicht an einzelne Teilnehmer entrichten. Solche Schulden müssen an die ganze Gemeinschaft oder an jenen, der sie ordentlich vorstellt, abgetragen werden.
Amendment history
- In Kraft seit 1917-01-01