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ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

§ 915 ABGB

Nebenbestimmungen bey Verträgen:

In forceOfficial text

Bey einseitig verbindlichen Verträgen wird im Zweifel angenommen, daß sich der Verpflichtete eher die geringere als die schwerere Last auflegen wollte; bey zweyseitig verbindlichen wird eine undeutliche Aeußerung zum Nachtheile desjenigen erkläret, der sich derselben bedienet hat (§. 869).