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ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

§ 928 ABGB

Nebenbestimmungen bey Verträgen:

In forceOfficial text

Fallen die Mängel einer Sache in die Augen oder sind die auf der Sache haftenden Lasten aus den öffentlichen Büchern zu ersehen, so findet außer dem Falle arglistigen Verschweigens des Mangels oder einer ausdrücklichen Zusage, daß die Sache von allen Fehlern und Lasten frei sei, keine Gewährleistung statt (§ 443). Schulden und Rückstände, welche auf der Sache haften, müssen stets vertreten werden.

Amendment history
  • In Kraft seit 1917-01-01