ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 929 ABGB
Nebenbestimmungen bey Verträgen:
Wer eine fremde Sache wissentlich an sich bringt, hat eben so wenig Anspruch auf eine Gewährleistung, als derjenige, welcher ausdrücklich darauf Verzicht gethan hat.