ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 986 ABGBDauer und Auflösung des Darlehensvertrags
Ein u. zwanzigstes Hauptstück. Von dem Darleihensvertrage.
(1) Der Darlehensvertrag kann auf eine im Voraus bestimmte oder auf unbestimmte Zeit geschlossen werden.
(2) Ein auf unbestimmte Zeit geschlossener Darlehensvertrag kann von jedem Vertragsteil unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist gekündigt werden.
(3) Ein auf bestimmte Zeit geschlossener Darlehensvertrag endet durch Zeitablauf.
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- In Kraft seit 2010-06-11