ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 987 ABGBAußerordentliche Kündigung des Darlehensvertrags
Ein u. zwanzigstes Hauptstück. Von dem Darleihensvertrage.
Jeder Vertragsteil kann den Darlehensvertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn ihm die Aufrechterhaltung des Vertrags aus wichtigen Gründen unzumutbar ist.
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- In Kraft seit 2010-06-11