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ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

§ 988 ABGBKreditvertrag

Ein u. zwanzigstes Hauptstück. Von dem Darleihensvertrage.

In forceOfficial text

Der entgeltliche Darlehensvertrag über Geld heißt Kreditvertrag; dazu zählt auch ein Vertrag, mit dem ein Geldbetrag zum Abruf zur Verfügung gestellt wird. Die Parteien dieses Vertrags heißen Kreditgeber und Kreditnehmer. Das Entgelt besteht in der Regel in den vom Kreditnehmer zu zahlenden Zinsen; für diese gilt § 1000 Abs. 1.

Amendment history
  • In Kraft seit 2010-06-11