§ 138 NO
VIII. Hauptstück. römisch acht. Hauptstück.
Sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, sind die aufgrund dieses Gesetzes ergehenden Bescheide (Entscheidungen und Verfügungen) mittels Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes anfechtbar.
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- In Kraft seit 2014-01-01