§ 138 NO
VIII. Hauptstück. römisch acht. Hauptstück.
Sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, sind die aufgrund dieses Gesetzes ergehenden Bescheide (Entscheidungen und Verfügungen) mittels Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes anfechtbar.
Historique des modifications
- In Kraft seit 2014-01-01