Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

NO · Notariatsordnung

§ 176 NO

III. Abschnitt römisch drei. Abschnitt

In forceOfficial text

Erachtet das Disziplinargericht, daß keine als Disziplinarvergehen zu ahndende Pflichtverletzung oder kein Grund zur Fortsetzung des bereits eingeleiteten Disziplinarverfahrens vorliegt, so hat es mit Beschluß im ersten Falle die Einleitung des Disziplinarverfahrens abzulehnen, im zweiten Falle das Disziplinarverfahren einzustellen und in beiden Fällen nach Rechtskraft des Beschlusses die Sache an die Notariatskammer abzutreten.

Amendment history
  • In Kraft seit 1983-01-01