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NO · Notariatsordnung

§ 177 NO

III. Abschnitt römisch drei. Abschnitt

In forceOfficial text

(1) Mit Zustimmung des Ober-Staatsanwaltes kann das Disciplinargericht ohne vorläufige Vernehmung des Beschuldigten und ohne Fassung eines besonderen auf Einleitung der Disciplinaruntersuchung lautenden Beschlusses sofort mit der Anordnung der mündlichen Verhandlung und mit der unmittelbaren Ladung des beschuldigten Notars zu dieser Verhandlung vorgehen.

(2) Gegen diese Anordnung steht dem Notare eine Beschwerde nicht zu.

Amendment history
  • In Kraft seit 1989-08-01