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NO · Notariatsordnung

§ 66 NO

I. Abschnitt. römisch eins. Abschnitt. Aufnahme von Notariatsurkunden über Rechtserklärungen und Rechtsgeschäfte.

In forceOfficial text

Zum Inkrafttreten vgl. § 6 RGBl. Nr. 113/1869

Ein Notariatsact, welcher mit Außerachtlassung der in den §§. 54 bis 65 gebotenen Förmlichkeiten und Vorsichten aufgenommen worden ist, hat nicht die Kraft einer öffentlichen Urkunde.