§ 66 NO
I. Abschnitt. römisch eins. Abschnitt. Aufnahme von Notariatsurkunden über Rechtserklärungen und Rechtsgeschäfte.
Zum Inkrafttreten vgl. § 6 RGBl. Nr. 113/1869
Ein Notariatsact, welcher mit Außerachtlassung der in den §§. 54 bis 65 gebotenen Förmlichkeiten und Vorsichten aufgenommen worden ist, hat nicht die Kraft einer öffentlichen Urkunde.