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Reichshaftpflichtgesetz · Reichshaftpflichtgesetz

§ 9 Reichshaftpflichtgesetz§. 9. Paragraph 9,

In forceOfficial text

Nach Art. XXXII Z 5 WGN 1997, BGBl. I Nr. 140/1997 , ist die Neufassung auf Schadensereignisse anzuwenden, die sich nach dem 30. Juni 1998 ereignet haben.

Die gesetzlichen Vorschriften, nach welchen außer den in diesem Gesetze vorgesehenen Fällen der Unternehmer einer im § 2 bezeichneten Anlage oder eine andere Person, insbesondere wegen eines eigenen Verschuldens, für den bei dem Betriebe der Anlage durch Tödtung oder Körperverletzung eines Menschen entstandenen Schaden haftet, bleiben unberührt.

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  • In Kraft seit 2022-01-01