Reichshaftpflichtgesetz · Reichshaftpflichtgesetz
§ 9a Reichshaftpflichtgesetz§. 9a. Paragraph 9 a,
Unberührt bleiben die Vorschriften des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs wonach der im § 1a bezeichnete Inhaber der Anlage für den Schaden in weiterem Umfang haftet oder die Haftung eines anderen begründet ist.