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Gemeinsame Vertretung der Rechte der Bes · Gemeinsame Vertretung der Rechte der Besitzer von auf Inhaber lautenden oder durch Indossament übertragbaren Teilschuldverschreibungen und bücherliche Behandlung der für solche Teilschuldverschreibungen eingeräumten Hypothekarrechte

§ 18 Gemeinsame Vertretung der Rechte der Bes§. 18. Paragraph 18,

III. Schlußbestimmungen. römisch drei. Schlußbestimmungen.

In forceOfficial text

Die durch §. 29 des Gesetzes vom 9. Februar 1850 (R. G. Bl. Nr. 50) zugelassene Vormerkung der Stämpelgebühren, sowie die Bestimmung des §. 18 des Gesetzes vom 6. Juli 1868 (R. G. Bl. Nr. 96) über die Vergütung barer Auslagen durch den Staat, findet in Ansehung der auf Grund des gegenwärtigen Gesetzes bestellten gemeinsamen Curatoren nicht statt.