Auslieferung von Verbrechern · Auslieferung von Verbrechern
§ 5 Auslieferung von VerbrechernArtikel V. Artikel römisch fünf.
Die Auslieferung soll nicht stattfinden, wenn in Betreff des Verbrechens, wegen dessen die Auslieferung begehrt wird, nach den Gesetzen des um die Auslieferung angegangenen Staates die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung durch Verjährung erloschen ist.