Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

Auslieferung von Verbrechern · Auslieferung von Verbrechern

§ 6 Auslieferung von VerbrechernArtikel VI. Artikel römisch sechs.

In forceOfficial text

Ein flüchtiger Verbrecher soll nicht ausgeliefert werden, wenn die strafbare Handlung, wegen deren seine Auslieferung begehrt wird, einen politischen Charakter an sich trägt, oder, wenn er darthut, daß der Antrag auf seine Auslieferung in Wirklichkeit mit der Absicht gestellt worden ist, ihn wegen eines Verbrechens oder Vergehens politischer Natur zu verfolgen oder zu bestrafen.