Schutz der Unterseekabel · Schutz der Unterseekabel
§ 3 Schutz der Unterseekabel
Artikel 3.
Die hohen vertragschließenden Theile verpflichten sich, bei Ertheilung der Bewilligung zur Landung eines Untersee-Kabels, soweit als möglich, die aus Sicherheitsrücksichten gebotenen Bedingungen, sowohl bezüglich der Trace, als auch der Dimensionen des Kabels vorzuschreiben.