Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

Schutz der Unterseekabel · Schutz der Unterseekabel

§ 4 Schutz der Unterseekabel

Artikel 4.

In forceOfficial text

Der Eigenthümer eines Kabels, welcher durch dessen Legung oder Ausbesserung den Bruch oder die Beschädigung eines anderen Kabels verursacht, hat die durch diesen Bruch oder diese Beschädigung nothwendig gewordenen Herstellungskosten zu tragen, und zwar vorkommenden Falles unbeschadet der Anwendung des Artikels 2 des gegenwärtigen Vertrages.