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ZPO · Zivilprozessordnung

§ 436 ZPO§. 436. Paragraph 436,

Dritter Theil. Verfahren vor den Bezirksgerichten.

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Die Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung über die Klage kann in dringenden Fällen und insbesondere bei Klagen wegen Besitzstörung auf den nämlichen Tag anberaumt werden, an welchem die Klage bei Gericht angebracht wurde.