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ZPO · Zivilprozessordnung

§ 437 ZPO§. 437. Paragraph 437,

Dritter Theil. Verfahren vor den Bezirksgerichten.

In forceOfficial text

Der Kläger ist durch Zustellung einer Ausfertigung des über die Klage ergehenden Beschlusses mit der Aufforderung zur mündlichen Verhandlung zu laden, die während der Verhandlung in Augenschein zu nehmenden Gegenstände und die sich auf den Rechtsstreit beziehenden, dem Gerichte noch nicht vorliegenden Urkunden zur Tagsatzung mitzubringen. In der Ladung ist dem Kläger bekannt zu geben, welche Nachtheile das Gesetz mit dem Versäumen der Tagsatzung verbindet.

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  • In Kraft seit 2022-05-01