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ZPO · Zivilprozessordnung

§ 631 ZPOBesondere Bestimmungen über den Vergleich

Zweiter Titel Verbandsklage auf Abhilfe

In forceOfficial text

(1) Ein Vergleich zwischen der Qualifizierten Einrichtung und der beklagten Partei muss zu seiner Wirksamkeit vom Gericht bestätigt werden.

(2) Das Gericht darf einen Vergleich nur dann bestätigen, wenn der Vergleich nicht im Widerspruch zu zwingenden Bestimmungen des nationalen Rechts steht und keine Bestimmungen enthält, die nicht vollstreckbar sind.

(3) Ein gerichtlich bestätigter Vergleich bindet auch die beigetretenen Verbraucher.

(4) Die durch einen Vergleich erwirkte Abhilfe erfolgt unbeschadet etwaiger weiterer den Verbrauchern gemäß dem Unionsrecht oder dem nationalen Recht zustehender Abhilfe, die nicht Gegenstand dieses Vergleichs war.

Amendment history
  • In Kraft seit 2024-07-18