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ZPO · Zivilprozessordnung

§ 632 ZPOBesondere Bestimmungen über den Kostenersatz

Zweiter Titel Verbandsklage auf Abhilfe

In forceOfficial text

Hat ein Verbraucher, der dem Verfahren beigetreten ist, durch Vorsatz Verfahrenskosten verursacht, so kann das Gericht auf Antrag einer Partei aussprechen, dass der Verbraucher für diese Verfahrenskosten solidarisch mit jener Partei haftet, die zu ihrem Ersatz verurteilt wird. Dieser Antrag ist spätestens mit der Vorlage des Kostenverzeichnisses zu stellen, das die betreffenden Kosten enthält.

Amendment history
  • In Kraft seit 2024-07-18