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EO · Exekutionsordnung

§ 312 EOZahlung des Drittschuldners

Unpfändbarer Freibetrag

In forceOfficial text

(1) Durch die Zahlung des Drittschuldners wird die Forderung des betreibenden Gläubigers bis zur Höhe des ihm nach Maßgabe seines Pfandrechtes gebührenden Betrages getilgt.

(2) Hat der Drittschuldner sämtliche Forderungen samt Nebengebühren getilgt, so ist auf Antrag der verpflichteten Partei oder des Drittschuldners das Exekutionsverfahren einzustellen.

Amendment history
  • In Kraft seit 2021-07-01