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EO · Exekutionsordnung

§ 483 EOSonstige Bedienstete

Vierter Abschnitt Vollzugsgebiete

In forceOfficial text

Die Bestimmungen dieses Teils gelten auch für sonstige Bedienstete der Gerichte, die die im zweiten Abschnitt genannten Amtshandlungen außerhalb des Gerichts vornehmen.

Amendment history
  • In Kraft seit 2021-07-27