§ 483 EOSonstige Bedienstete
Vierter Abschnitt Vollzugsgebiete
Die Bestimmungen dieses Teils gelten auch für sonstige Bedienstete der Gerichte, die die im zweiten Abschnitt genannten Amtshandlungen außerhalb des Gerichts vornehmen.
Amendment history
- In Kraft seit 2021-07-27