§ 483 EOSonstige Bedienstete
Vierter Abschnitt Vollzugsgebiete
Die Bestimmungen dieses Teils gelten auch für sonstige Bedienstete der Gerichte, die die im zweiten Abschnitt genannten Amtshandlungen außerhalb des Gerichts vornehmen.
Historique des modifications
- In Kraft seit 2021-07-27