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UGB · Unternehmensgesetzbuch

§ 127 UGBEntziehung der Vertretungsmacht

Dritter Titel Rechtsverhältnis der Gesellschaft zu Dritten

In forceOfficial text

Die Vertretungsmacht kann einem Gesellschafter aufgrund einer Klage aller übrigen Gesellschafter durch gerichtliche Entscheidung entzogen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Vertretung der Gesellschaft.

Amendment history
  • In Kraft seit 2015-01-01