§ 127 UGBEntziehung der Vertretungsmacht
Dritter Titel Rechtsverhältnis der Gesellschaft zu Dritten
Die Vertretungsmacht kann einem Gesellschafter aufgrund einer Klage aller übrigen Gesellschafter durch gerichtliche Entscheidung entzogen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Vertretung der Gesellschaft.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2015-01-01