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UGB · Unternehmensgesetzbuch

§ 213 UGBVorlage im Rechtsstreit

VIERTER TITEL Aufbewahrung und Vorlage von Unterlagen

In forceOfficial text

(1) Im Laufe eines Rechtsstreits kann das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen die Vorlage der Bücher einer Partei anordnen.

(2) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Verpflichtung des Prozeßgegners zur Vorlage von Urkunden bleiben unberührt.

Amendment history
  • In Kraft seit 2007-01-01