§ 213 UGBVorlage im Rechtsstreit
VIERTER TITEL Aufbewahrung und Vorlage von Unterlagen
(1) Im Laufe eines Rechtsstreits kann das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen die Vorlage der Bücher einer Partei anordnen.
(2) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Verpflichtung des Prozeßgegners zur Vorlage von Urkunden bleiben unberührt.
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- In Kraft seit 2007-01-01