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UGB · Unternehmensgesetzbuch

§ 214 UGBAuszug bei Vorlage im Rechtsstreit

VIERTER TITEL Aufbewahrung und Vorlage von Unterlagen

In forceOfficial text

Werden in einem Rechtsstreit Bücher vorgelegt, so ist in sie, soweit sie den Streitpunkt betreffen, unter Zuziehung der Parteien Einsicht zu nehmen und geeignetenfalls ein Auszug davon anzufertigen. Der übrige Inhalt der Bücher ist dem Gericht insoweit offenzulegen, als es zur Prüfung ihrer ordnungsmäßigen Führung notwendig ist.

Amendment history
  • In Kraft seit 2007-01-01