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UGB · Unternehmensgesetzbuch

§ 215 UGBVorlage bei Vermögensauseinandersetzungen

VIERTER TITEL Aufbewahrung und Vorlage von Unterlagen

In forceOfficial text

Bei Vermögensauseinandersetzungen, insbesondere in Erbschafts-, Gütergemeinschafts- und Gesellschaftsteilungssachen, darf das Gericht die Vorlage der Bücher zur Kenntnisnahme von ihrem ganzen Inhalt anordnen.

Amendment history
  • In Kraft seit 2007-01-01