§ 215 UGBVorlage bei Vermögensauseinandersetzungen
VIERTER TITEL Aufbewahrung und Vorlage von Unterlagen
Bei Vermögensauseinandersetzungen, insbesondere in Erbschafts-, Gütergemeinschafts- und Gesellschaftsteilungssachen, darf das Gericht die Vorlage der Bücher zur Kenntnisnahme von ihrem ganzen Inhalt anordnen.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2007-01-01