§ 216 UGBVorlage von Unterlagen auf Datenträgern
VIERTER TITEL Aufbewahrung und Vorlage von Unterlagen
zum Bezugszeitraum vgl. § 906 Abs. 28
Wer Eintragungen oder Aufbewahrungen in der Form des § 190 Abs. 5 vorgenommen hat muß, soweit er zur Einsichtgewährung verpflichtet ist, auf seine Kosten innerhalb angemessener Frist diejenigen Hilfsmittel zur Verfügung stellen, die notwendig sind, um die Unterlagen lesbar zu machen, und, soweit erforderlich, die benötigte Anzahl ohne Hilfsmittel lesbarer, dauerhafter Wiedergaben beibringen.
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- In Kraft seit 2015-07-20