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UGB · Unternehmensgesetzbuch

§ 389 UGBHinterlegung, Selbsthilfeverkauf

Dritter Abschnitt. Kommissionsgeschäft.

In forceOfficial text

Unterläßt der Kommittent über das Gut zu verfügen, obwohl er dazu nach Lage der Sache verpflichtet ist, so hat der Kommissionär die nach § 373 dem Verkäufer zustehenden Rechte.

Amendment history
  • In Kraft seit 2007-01-01