§ 389 UGBHinterlegung, Selbsthilfeverkauf
Dritter Abschnitt. Kommissionsgeschäft.
Unterläßt der Kommittent über das Gut zu verfügen, obwohl er dazu nach Lage der Sache verpflichtet ist, so hat der Kommissionär die nach § 373 dem Verkäufer zustehenden Rechte.
Historique des modifications
- In Kraft seit 2007-01-01