Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

UGB · Unternehmensgesetzbuch

§ 394 UGBDelkredere

Dritter Abschnitt. Kommissionsgeschäft.

In forceOfficial text

(1) Der Kommissionär hat für die Erfüllung der Verbindlichkeit des Dritten, mit dem er das Geschäft für Rechnung des Kommittenten abschließt, einzustehen, wenn dies von ihm übernommen oder am Orte seiner Niederlassung üblich ist.

(2) Der Kommissionär, der für den Dritten einzustehen hat, ist dem Kommittenten für die Erfüllung im Zeitpunkte des Verfalls unmittelbar insoweit verhaftet, als die Erfüllung aus dem Vertragsverhältnisse gefordert werden kann. Er kann eine besondere Vergütung (Delkredereprovision) beanspruchen.

Amendment history
  • In Kraft seit 2007-01-01