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UGB · Unternehmensgesetzbuch

§ 395 UGBWechselindossament

Dritter Abschnitt. Kommissionsgeschäft.

In forceOfficial text

Ein Kommissionär, der den Ankauf eines Wechsels übernimmt, ist verpflichtet, den Wechsel, wenn er ihn indossiert, in üblicher Weise und ohne Vorbehalt zu indossieren.

Amendment history
  • In Kraft seit 2007-01-01