§ 395 UGBWechselindossament
Dritter Abschnitt. Kommissionsgeschäft.
Ein Kommissionär, der den Ankauf eines Wechsels übernimmt, ist verpflichtet, den Wechsel, wenn er ihn indossiert, in üblicher Weise und ohne Vorbehalt zu indossieren.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2007-01-01