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UGB · Unternehmensgesetzbuch

§ 410 UGBGesetzliches Pfandrecht

Vierter Abschnitt. Speditionsgeschäft.

In forceOfficial text

Der Spediteur hat wegen der Fracht, der Provision, der Auslagen und Verwendungen sowie wegen der auf das Gut gegebenen Vorschüsse ein Pfandrecht an dem Gute, sofern er es noch im Besitze hat, insbesondere mittelst Konnossements, Ladescheins oder Lagerscheins darüber verfügen kann.

Amendment history
  • In Kraft seit 2007-01-01