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UGB · Unternehmensgesetzbuch

§ 411 UGBZwischenspediteur

Vierter Abschnitt. Speditionsgeschäft.

In forceOfficial text

(1) Bedient sich der Spediteur eines Zwischenspediteurs, so hat dieser zugleich die seinem Vormanne zustehenden Rechte, insbesondere dessen Pfandrecht, auszuüben.

(2) Soweit der Vormann wegen seiner Forderung von dem Nachmanne befriedigt wird, geht die Forderung und das Pfandrecht des Vormanns auf den Nachmann über. Dasselbe gilt von der Forderung und dem Pfandrecht des Frachtführers, soweit der Zwischenspediteur ihn befriedigt.

Amendment history
  • In Kraft seit 2007-01-01