§ 444 UGBLadeschein
Sechster Abschnitt. Frachtgeschäft.
Über die Verpflichtung zur Auslieferung des Gutes kann von dem Frachtführer ein Ladeschein ausgestellt werden.
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- In Kraft seit 2007-01-01
Sechster Abschnitt. Frachtgeschäft.
Über die Verpflichtung zur Auslieferung des Gutes kann von dem Frachtführer ein Ladeschein ausgestellt werden.