§ 444 UGBLadeschein
Sechster Abschnitt. Frachtgeschäft.
Über die Verpflichtung zur Auslieferung des Gutes kann von dem Frachtführer ein Ladeschein ausgestellt werden.
Historique des modifications
- In Kraft seit 2007-01-01
Sechster Abschnitt. Frachtgeschäft.
Über die Verpflichtung zur Auslieferung des Gutes kann von dem Frachtführer ein Ladeschein ausgestellt werden.