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UGB · Unternehmensgesetzbuch

§ 456 UGBVerzugszinsen

Achter Abschnitt Zahlungsverzug

In forceOfficial text

Bei der Verzögerung der Zahlung von Geldforderungen beträgt der gesetzliche Zinssatz 9,2 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Dabei ist der Basiszinssatz, der am ersten Kalendertag eines Halbjahres gilt, für das jeweilige Halbjahr maßgebend. Soweit der Schuldner für die Verzögerung aber nicht verantwortlich ist, hat er nur die in § 1000 Abs. 1 ABGB bestimmten Zinsen zu entrichten.

Amendment history
  • In Kraft seit 2013-03-16