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UGB · Unternehmensgesetzbuch

§ 457 UGBDauer von Abnahme- oder Überprüfungsverfahren

Achter Abschnitt Zahlungsverzug

In forceOfficial text

Die Dauer eines gesetzlich oder vertraglich vorgesehenen Abnahme- oder Überprüfungsverfahrens zur Feststellung der vertragsgemäßen Leistungserbringung darf höchstens 30 Tage ab dem Empfang der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung betragen. Die Vereinbarung einer längeren Frist kann nur ausdrücklich getroffen werden und ist nur zulässig, soweit dies für den Gläubiger nicht grob nachteilig ist.

Amendment history
  • In Kraft seit 2013-03-16