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UGB · Unternehmensgesetzbuch

§ 483 UGB

Erster Abschnitt. Allgemeine Vorschriften.

In forceOfficial text

Wenn in diesem fünften Buche die europäischen Häfen den außereuropäischen Häfen entgegengesetzt werden, so sind unter den ersteren sämtliche Häfen des Mittelländischen, Schwarzen und Asowschen Meeres als mitbegriffen anzusehen.

Amendment history
  • In Kraft seit 1990-08-01