§ 483 UGB
Erster Abschnitt. Allgemeine Vorschriften.
Wenn in diesem fünften Buche die europäischen Häfen den außereuropäischen Häfen entgegengesetzt werden, so sind unter den ersteren sämtliche Häfen des Mittelländischen, Schwarzen und Asowschen Meeres als mitbegriffen anzusehen.
Historique des modifications
- In Kraft seit 1990-08-01