§ 537 UGB
Dritter Abschnitt. Schiffer.
Auf den persönlichen Kredit der Ladungsbeteiligten Geschäfte abzuschließen, ist der Schiffer auch in den Fällen des § 535 nur auf Grund einer ihn hierzu ermächtigenden Vollmacht befugt.
Amendment history
- In Kraft seit 1939-03-01